II. 1. 1.1. Das AJV führt in der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2022 im Wesentlichen aus, dass die derzeitige Wohn- und Arbeitssituation des Beschwerdeführers innerhalb der B. gefestigt und die finanziellen Aspekte unter Kontrolle seien. Die Rückfallgefahr sei dementsprechend gering, sofern das aktuelle therapeutische Setting beibehalten werde (angefochtene Verfügung, S. 10). Trotz der günstigen Legalprognose sei während des Massnahmenvollzugs zu beobachten gewesen, dass der Beschwerdeführer die ihm gewährten Vollzugsöffnungen nie vollständig ausgeschöpft habe. In neuen Situationen sei er oftmals skeptisch und unsicher gewesen.