Vorliegend ist eine mit der bedingten Entlassung aus dem stationären therapeutischen Massnahmenvollzug verbundene Weisung angefochten. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. -6-