10. Am 3. Mai 2022 erstattete das AJV den seitens des Verwaltungsgerichts angeforderten Bericht zur Frage, inwiefern sich die Auswirkungen des aktuellen Settings auf die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers von denjenigen unterscheiden, die mit dem stationären Massnahmenvollzug bis am 17. Januar 2022 verbunden waren. Der Beschwerdeführer liess seine diesbezügliche Stellungnahme mit Eingabe vom 6. Mai 2022 einreichen. 11. Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre aktualisierte Kostennote ein.