7. Mit Replik vom 28. Februar 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort des AJV vom 14. Februar 2022 Stellung. 8. Am 11. März 2022 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote ein. 9. Mit Verfügung vom 19. April 2022 wurde die zwischenzeitlich beim Verwaltungsgericht eingegangene begründete Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern -5- (KoFako) vom 1. Dezember 2021 dem Beschwerdeführer zur allfälligen Stellungnahme zugestellt. Der Beschwerdeführer liess sich dazu am 25. April 2022 vernehmen.