4. Das AJV übermittelte am 14. Februar 2022 die Verfahrensakten, nahm zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung. 5. Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 bewilligte der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrens- und die eigenen Parteikosten und bestellte lic. iur. Sandra Sutter-Jeker, Rechtsanwältin, zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Zudem wurde die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zum Verfahren beigeladen. 6. Mit Eingabe vom 23. Februar 2022 verzichtete die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau auf eine Stellungnahme.