5. A. wird für die Dauer der Probezeit bezüglich der Weisung, keinen Alkohol, illegale Suchtmittel oder nicht fachärztlich verordnete Medikamente einnehmen zu dürfen, national im polizeilichen Fahndungsregister ausgeschrieben. Die Vollzugsbehörde wird im Falle einer polizeilichen Kontrolle umgehend informiert, wenn die ausgeschriebene Person die ihr auferlegten Auflagen und Weisungen missachtet. 6. Für die Kosten einer Weisung hat in der Regel die verurteilte Person aufzukommen. Auf begründetes Gesuch hin können die anfallenden Kosten durch das Amt für Justizvollzug, Sektion VDB, übernommen werden.