3. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug (AJV), verfügte am 11. Januar 2022 (begründete Verfügung vom 26. Januar 2022): 1. A. wird, sofern sein weiteres Verhalten im Vollzug bis dahin keinen Anlass zu Beanstandungen gibt, am 17.01.2022 bedingt aus dem Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme entlassen. 2. Die Probezeit wird auf 4 Jahre festgesetzt. 3. Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet. 4. A. werden für die Dauer der Probezeit folgende Weisungen erteilt: