2. A. befand sich vom 12. September 2009 bis zum 27. August 2010 in Untersuchungshaft und trat den Massnahmenvollzug formell am 8. Februar 2012 an. Die stationäre therapeutische Massnahme wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Muri vom 4. April 2017 rückwirkend auf den 8. Februar 2017 um weitere fünf Jahre verlängert. Die gegen die Verlängerung der stationären Massnahme gerichteten Rechtsmittel von A. blieben dabei erfolglos (vgl. Entscheid des Obergerichts SBK.2017.131 vom 10. August 2017; Urteil des Bundesgerichts 6B_969/2017 vom 25. Oktober 2017). Seit dem 13. Oktober 2020 befindet sich A. im Rahmen des Massnahmenvollzugs in der B.