A. 1. Am 1. Dezember 2011 wurde A. vom Bezirksgericht Muri wegen Gefährdung des Lebens und Drohung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (abzüglich 350 Tagen Untersuchungshaft) verurteilt, nachdem er unter anderem in einem Streit mit seinem Vermieter einen Schuss mit einer Pistole abgegeben hatte. Das Bezirksgericht Muri schob die Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen auf (Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]).