KStA beantragten Fr. 10'000.00) auf Fr. 7'000.00 festgesetzt hat, ist sachgerecht und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Insgesamt erweist sich das angefochtene Urteil auch in Bezug auf die verhängte Busse als rechtskonform, womit die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, vollumfänglich abzuweisen ist. III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 189 Abs. 1 StG, § 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG, § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.