Da in der Beschwerde keine Eventualbegründung auf Reduktion der von der Vorinstanz verhängten Busse von Fr. 7'000.00 angebracht wurde, ist an dieser grundsätzlich festzuhalten. Mit Blick auf den Strafrahmen, die Summe von immerhin (rund) Fr. 120'000.00 sowohl im steuerbaren Einkommen als auch im steuerbaren Vermögen, welche B. mit Hilfe des Beschwerdeführers zu hinterziehen versuchte, sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich vorliegend nicht um einen Rückfall (§ 238 Abs. 2 letzter Satz StG) handelt, erscheint es allerdings gerechtfertigt, dass die Vorinstanz die Busse im oberen Bereich des Strafrahmens angesiedelt hat.