6. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe vorliegen, ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer der eventualvorsätzlichen Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung i.S.v. § 238 Abs. 1 StG strafbar gemacht hat. Im Hinblick auf den beantragten Freispruch erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und ist abzuweisen. - 21 - 7. Die Strafdrohung von § 238 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StG lautet auf eine Busse von bis zu Fr. 10'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 50'000.00.