Dabei ist es für die Strafbarkeit des Beschwerdeführers zufolge Mitwirkens an der versuchten Steuerhinterziehung durch B. nicht entscheidend, ob er eventual- oder gar direktvorsätzlich gehandelt hat. Denn während es unter Berücksichtigung der Aktennotiz vom 27. November 2013 als sehr wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer geradezu die Absicht verfolgte, die Abschlüsse 2011 unter Zugrundelegung einer vom Vertrag vom 21. Juni 2011 abweichenden buchhalterischen Behandlung der betreffenden Geschäftsvorfälle derart zu "überarbeiten", dass der festgestellte Bilanzbruch oberflächlich als behoben erscheint, so hat er es zu-