5.2. Vorliegend lässt sich aus den aktenkundigen Vorgängen (insbesondere Intervention des Steueramtes X. am 24. Juni 2013) ohne Weiteres schliessen, dass der Beschwerdeführer im Wissen darüber war, dass der mit der Steuererklärung 2011 eingereichte Abschluss 2011 der Einzelfirma von B. infolge der nicht korrekten Verbuchung der mit dem Kaufvertrag vom 21. Juni 2011 realisierten stillen Reserven einen Bilanzbruch aufwies. Die nachfolgende Überarbeitung der Bilanz 2011 der Einzelfirma und namentlich die Notiz der Sachbearbeiterin vom 27. November 2013, - 20 -