Steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass sich der Angeklagte der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der umstrittenen Deklaration bewusst war, muss angenommen werden, dass dieser auch willentlich gehandelt hat, d.h. eine (vorliegend: Mithilfe bei der) Täuschung der Veranlagungsbehörde beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung angestrebt (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf genommen (Eventualvorsatz) hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_1052/2020 vom 19. Oktober 2021, Erw. 3.2.7 f. mit Hinweis auf BGE 114 Ib 27).