Differenzen ergeben sich jedoch beim Willenselement: Wer bewusst fahrlässig handelt, vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber wird bei eventualvorsätzlichem Handeln mit dem Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs gerechnet und sich damit abgefunden. Wer die Tatbestandsverwirklichung in Kauf nimmt, "will" sie im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Erfolg "gebilligt" wird (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_1052/2020 vom 19. Oktober 2021, Erw.