Zu unterstreichen ist lediglich erneut, dass sich gerade die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit als schwierig erweisen kann. Denn sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig Handelnde weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich des Wissenselements stimmen die beiden Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands damit grundsätzlich überein. Differenzen ergeben sich jedoch beim Willenselement: