3.2). Jedenfalls ist es aufgrund der geschilderten Umstände und Vorgänge als erwiesen zu erachten, dass der Beschwerdeführer die von B. versuchte Steuerhinterziehung gefördert und die Chancen auf deren Erfolg positiv beeinflusst hat. - 19 - Damit ist der objektive Tatbestand der Gehilfenschaft zur versuchten Steuerhinterziehung gemäss § 238 Abs. 1 StG erfüllt. 5. 5.1. Des Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch den subjektiven Tatbestand erfüllt. Die rechtlichen Grundlagen hierzu wurden von der Vorinstanz in Erw. 11 umfassend und zutreffend dargelegt. Daraus ist vorliegend zu verweisen.