sondern vielmehr wirklichkeitsfremd, dass eine derart wichtige Klausel bei Vertragsschluss (21. Juni 2011) nicht explizit festgehalten wurde, zumal zu diesem Zeitpunkt bereits feststand, dass die GmbH nicht wie geplant per Anfang 2011 gegründet werden konnte. Ebenso unbehilflich ist das Argument des Beschwerdeführers, im Kaufvertrag sei festgehalten worden, dass im Betrag von Fr. 310'000.00 stille Reserven enthalten seien.