Dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift an das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nun vorbringt, im Kaufvertrag sei vorgesehen gewesen, dass die GmbH die Maschinen mit den darauf lastenden Leasingverträgen habe übernehmen müssen, wobei insgesamt Leasingquoten von Fr. 125'970.00 bestanden hätten, welche infolge verzögerter GmbH-Gründung nicht wie geplant von der GmbH geleistet, sondern bei der Einzelfirma als Amortisation gebucht worden seien (siehe Beschwerde S. 3), wirkt vor diesem Hintergrund denn auch als nachgeschobene sowie unbelegt gebliebene Schutzbehauptung. Es ist nicht nachvollziehbar,