Diese Ausführungen lassen erkennen, dass die Bilanz 2011 der Einzelfirma nicht dergestalt angepasst wurde, dass sie mit dem im Kaufvertrag vom 21. Juni 2011 abgebildeten Sachverhalt übereinstimmt. Denn während letzterer von einem Kaufpreis für die Maschinen und Fahrzeuge von gesamthaft Fr. 310'000.00 ausging, wurde die Bilanz 2011 der Einzelfirma dahingehend "überarbeitet", als wäre lediglich ein Kaufpreis von Fr. 190'000.00 vereinbart worden. Vorliegend ist jedoch auf das im Kaufvertrag vom 21. Juni 2011 Vereinbarte abzustellen, da dessen Gültigkeit bzw. Korrektheit während des Veranlagungsverfahrens weder vom Beschwerdeführer noch von den von ihm vertretenen Steuerpflichtigen je in