Nichtsdestotrotz ergibt sich aus dem Ausgeführten, dass im Rahmen der Veranlagung 2011 im Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von B. zu Recht ein Betrag von Fr. 120'000.00 aufgerechnet wurde, da die von der Einzelfirma gemäss Kaufvertrag vom 21. Juni 2011 vereinnahmten Fr. 310'000.00 auch in der überarbeiteten Bilanz 2011 nur im Umfang von Fr. 190'000.00 berücksichtigt wurden. Die Berechtigung dieser Aufrechnung stellt denn auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede.