3.3. Als Anstifter gilt, wer jemanden zu der von ihm verübten Straftat vorsätzlich bestimmt hat (Art. 24 Abs. 1 StGB). Der Tatbeitrag des Anstifters liegt demnach darin, durch psychische Beeinflussung des Angestifteten bei diesem wissentlich und willentlich einen Tatentschluss für eine konkrete Straftat hervorzurufen (DIETER EGLOFF, a.a.O., N 4 zu § 238 StG). Als steuerrechtliches und auf den Vertreter zugeschnittenes Pendant ist diese Konstellation als das "Bewirken" i.S.v. § 238 Abs. 1 StG zu verstehen. Dagegen korrespondiert das "Mitwirken" i.S.v. § 238 Abs. 1 StG mit dem gemeinstrafrechtlichen Begriff der Gehilfenschaft. Gemäss Art.