3.2. In Bezug auf den Vertreter eines Steuerpflichtigen erfasst § 238 Abs. 1 StG (gleichlautend Art. 177 Abs. 1 DBG) einerseits die durch ihn bewirkte Steuerhinterziehung zugunsten des Steuerpflichtigen ohne dessen Wissen. Andererseits ist ein Vertreter gemäss § 238 Abs. 1 StG strafbar, wenn er in seiner Rolle an einer Steuerhinterziehung teilnimmt (zu [mit § 238 Abs. 1 StG gleichlautendem] Art. 177 Abs. 1 DBG: Urteil des Bundesgerichts 2C_447/2010 vom 4. November 2010, Erw. 3.2 = StE 2011 B 101.7 Nr. 3). Die beiden im Gesetzestext beschriebenen Teilnahmehandlungen "bewirken" bzw. "mitwirken" bilden die (steuerspezifischen) Pendants zur Anstiftung (Art.