Unter diesen Umständen (tatbestandsmässige Haupttat durch einen Steuerpflichtigen) verbleibt einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Vertreter von B. der Teilnahme an der durch letzteren versuchten Steuerhinterziehung schuldig zu sprechen ist. Denn auch die Bestrafung des Beschwerdeführers als (Mit-/)Täter der versuchten Steuerhinterziehung fällt ausser Betracht, da es sich bei dieser um ein Sonderdelikt handelt und dem vertraglichen Vertreter zu einer Verurteilung als (Mit-/)Täter die erforderliche Sondereigenschaft fehlt (PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Teil III, 2015 [Kommentar DBG], N 30 zu Art. 177 [dessen Abs. 1 gleichlautend ist mit Art.