Sodann ist einleitend festzuhalten, dass eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mittelbarer Täterschaft zu einer (versuchten) Steuerhinterziehung vorliegend – und in Abweichung von der vom KStA im vorinstanzlichen Verfahren noch angeklagten Tatbestände – nicht mehr in Frage kommt. Dies, weil B. mit Urteil 3-RV.2021.173 des Spezialver- - 10 -