3. 3.1. Der Grundtatbestand der Steuerhinterziehung ist in § 236 Abs. 1 StG (gleichlautend Art. 175 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG; SR 642.11] sowie Art. 56 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14]) normiert. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen dazu in Erw. 9.3.2 des angefochtenen Entscheids korrekt wiedergegeben. Da diese Ausführungen auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurden, kann an dieser Stelle auf die betreffende Erwägung im Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden.