Ferner sei im Veranlagungszeitpunkt durch die Aufrechnung von Fr. 125'000.00 und den auf Fr. 190'000.00 reduzierten Wert der Maschinen die Bilanzsumme von Fr. 310'000.00 erreicht worden, womit erwiesen sei, dass kein Vorsatz bestanden habe, sondern die Steuerbehörden zu Unrecht von einem Bilanzbruch ausgegangen seien. Insgesamt sei erwiesen, dass die Steuerpflichtigen immer von einem Übergangswert der Maschinen von Fr. 310'000.00 ausgegangen seien und keine ordnungsgemässe Besteuerung verhindert worden, sondern eine Korrektur der Veranlagung ermöglicht worden sei, womit kein Steuerstrafbestand erfüllt sei.