Die Auflagen des Steueramtes X. seien zeitgerecht erfüllt worden, so auch das Einreichen einer Eingangsbilanz der GmbH zu 0, aufgrund welcher die Aufrechnung von Fr. 125'000.00 erforderlich gewesen sei. Ferner sei im Veranlagungszeitpunkt durch die Aufrechnung von Fr. 125'000.00 und den auf Fr. 190'000.00 reduzierten Wert der Maschinen die Bilanzsumme von Fr. 310'000.00 erreicht worden, womit erwiesen sei, dass kein Vorsatz bestanden habe, sondern die Steuerbehörden zu Unrecht von einem Bilanzbruch ausgegangen seien.