2.3. Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, es sei unerklärlich, weshalb von einem Bilanzbruch gesprochen werde. B. habe den Auftrag erteilt, dass per 1. Januar 2011 die GmbH für die Kompostieranlage zuständig sei. Demzufolge seien die Buchwerte minus Abschreibungen mit Fr. 310'000.00 per 31. Dezember 2010 in die Bilanz der GmbH per 1. Januar 2011 einbilanziert worden. Dass die Aufrechnung von Fr. 125'000.00 im Einkommen von B. unbestritten gewesen sei, zeige der Kaufvertrag mit der GmbH, in welchem ausdrücklich festgehalten worden sei, dass im Kaufpreis von Fr. 310'000.00 stille Reserven enthalten seien.