2. 2.1. In materieller Hinsicht ist umstritten, ob sich der Beschwerdeführer der Gehilfenschaft zur versuchten Steuerhinterziehung der Kantons- und Gemeindesteuern 2011 durch B. schuldig gemacht hat und deshalb zu Recht zu einer Busse von Fr. 7'000.00 verurteilt wurde.