Während der Beschwerdeführer im Anschluss an die besagte Rüge zwar Ausführungen dazu macht, wie sich der Sachverhalt seiner Meinung nach zugetragen hat, fehlen konkrete Rügen zu den angeblichen Fehlern, welche die Vorinstanz bei der Erhebung und Schilderung des Sachverhalts im Urteil begangen haben soll. Ebenso fehlen Erwägungen dazu, inwiefern sich die vorgebrachten Verfehlungen der Vorinstanz zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt haben sollen. Mangels substantiierter Vorbringen ist die Beschwerde in Bezug auf die geltend gemachten Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz als unbegründet abzuweisen. -8-