2. Der Beschwerdeführer beantragt in Rechtsbegehren Ziff. 1 die Anpassung und Ergänzung des Sachverhalts an die tatsächlichen Verhältnisse. Dieser Antrag zielt allerdings ins Leere, da die Behörden den Sachverhalt, unter Beachtung der Parteivorbringen, von Amtes wegen ermitteln (§ 17 Abs. 1 VRPG). Soweit der Beschwerdeführer hiermit eine Rechtsverletzung (unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts) geltend macht, ist darauf im materiellen Teil unter Würdigung der Beschwerdebegründung einzugehen; im Übrigen ist auf Ziff. 1 der Rechtsbegehren nicht einzutreten.