3. Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2022 verwies das KStA auf den angefochtenen Entscheid und beantragte dementsprechend die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat X. liess sich nicht vernehmen. 4. Das Verwaltungsgericht hat den am Fall 22. November 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: