B. 1. Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 veranlagte das Steueramt X. B. und C. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 266'100.00 sowie zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von Fr. 119'000.00. Dabei rechnete sie unter Ziff. 2.1 «Einkünfte aus selbst. Haupterwerbstätigkeit» Fr. 120'000.00 auf und führte in der Abweichungsbegründung das Folgende aus: