2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 386.00, gesamthaft Fr. 1'586.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 12. Die Verfahrenskosten werden in der unentgeltlichen Rechtspflege vorgemerkt, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO.