11. 11.1. Die Beschwerdeführerin hat auch für das Beschwerdeverfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung ihres Anwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersucht (Beschwerdeantrag 4, act. 16). Zwar erweist sich, wie soeben gesehen, dass die Vorinstanz das entsprechende Gesuch für das Einspracheverfahren zu Recht wegen fehlender Prozessarmut abgelehnt hat (siehe vorne Erw. II./8.4). Nachdem die Situation bei Beschwerdeeinreichung aufgrund einer lediglich summarischen Prüfung anders beurteilt wurde, wurde das Gesuch für das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 10. August 2022 bewilligt (act. 51 f.; siehe vorne lit.