Angesichts der fehlenden Bedürftigkeit hat die Vorinstanz die Einsetzung des Vertreters der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Einspracheverfahren zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt abzuweisen. 9. Zusammenfassend ist damit der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.