8.4.4. Nach dem Gesagten bringt die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde nichts vor, was die Feststellungen der Vorinstanz betreffend die - 25 - fehlende prozessuale Bedürftigkeit nachträglich in Zweifel zu ziehen vermöchte. Die Vorinstanz hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über genügend finanzielle Mittel verfügt, um mittels Ratenzahlungen längstens innerhalb eines Jahres für die Anwaltskosten aufzukommen.