Bern 2012, N. 198 zu Art. 117). Dabei obliegt es der gesuchstellenden Partei, die regelmässige Abzahlung nachzuweisen. Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid, aus den eingereichten Belegen lasse sich nicht erkennen, ob die Beschwerdeführerin monatliche Ratenzahlungen geleistet habe bzw. leiste. Insbesondere werde nicht näher bezeichnet, um was für Schulden es sich bei den Rückzahlungen handle (act. 13). Dem hält die Beschwerdeführerin nichts von Belang entgegen. Insbesondere zeigt sie nicht auf, was an den vorinstanzlichen Erwägungen falsch sein soll.