8.4.3.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde ferner geltend, es seien diverse Belege über Zahlungen an die D., die E. sowie die Finanzverwaltung eingereicht worden, die offensichtlich Ratenzahlungen für Schulden belegen würden. Schuldverpflichtungen sind nur zu berücksichtigen, sofern diese regelmässig bezahlt werden (für Steuerschulden: BGE 135 I 221, Erw. 5.2; für andere Schuldverpflichtungen siehe ALFRED BÜHLER, in: HEINZ HAUSHEER/HANS PETER W ALTER [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1–149 ZPO, - 24 -