Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf den erzielten Verdienst in den Monaten Januar bis März 2022 abgestellt und verschiedene Bedarfspositionen (Kosten für die Kinderbetreuung und Schuldenrückzahlungen) zu Unrecht nicht berücksichtigt (act. 33).