8.4.2. Die Vorinstanz verneinte die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst mit der Begründung, nach einer Gegenüberstellung des aktuellen Einkommens und der Bedarfszahlen der Beschwerdeführerin resultiere ein monatlicher Überschuss von Fr. 746.13, der ausreiche, um für die mutmasslichen Anwaltskosten ratenweise innerhalb eines Jahres aufzukommen (act. 13).