Insgesamt war damit die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids nicht transparent. Da die Beschwerdeführerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, galt sie nicht als unbeholfen, weshalb das MIKA auch nicht zur Nachforderung der fehlenden Belege verpflichtet war. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren ist daher auch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht und der damit einhergehend fehlenden Mittellosigkeit abzuweisen.