Dies obwohl der Beschwerdeführerin zum Gesuchszeitpunkt unbestrittenermassen bekannt war, dass sie in Kürze eine Vollzeitanstelle in einer Bäckerei werde antreten können und weiterhin zusätzlich als Reinigungskraft tätig sein werde. Indem es die Beschwerdeführerin unterliess, alle zur Beurteilung ihrer finanziellen Verhältnisse und insbesondere zur objektiven Feststellung ihrer Mittellosigkeit nötigen Beweisstücke beizubringen, kam sie ihrer Mitwirkungs- und Dokumentationsobliegenheit nicht hinreichend nach, wodurch eine Überprüfung ihrer finanziellen Gesamtsituation durch das MIKA verunmöglicht wurde.