Weder waren in ihrem Gesuch ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgeführt, noch zeigte sie glaubhaft auf, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sein soll, die Kosten für die Prozessführung jedenfalls ratenweise zu finanzieren. Dies obwohl der Beschwerdeführerin zum Gesuchszeitpunkt unbestrittenermassen bekannt war, dass sie in Kürze eine Vollzeitanstelle in einer Bäckerei werde antreten können und weiterhin zusätzlich als Reinigungskraft tätig sein werde.