Indem die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch einzig anführte, die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seien offensichtlich erfüllt, kam sie ihrer Obliegenheit weder mit Bezug auf die Lebenshaltungskosten noch bezüglich ihrer Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse nach. Weder waren in ihrem Gesuch ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgeführt, noch zeigte sie glaubhaft auf, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sein soll, die Kosten für die Prozessführung jedenfalls ratenweise zu finanzieren.