In ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 30. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin lediglich einen Arbeitsvertrag für eine Vollzeitstelle mit Arbeitsbeginn am 1. September 2021 ein, der jedoch keinen Lohn ausweist (vgl. MI-act. 267). Indem die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch einzig anführte, die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seien offensichtlich erfüllt, kam sie ihrer Obliegenheit weder mit Bezug auf die Lebenshaltungskosten noch bezüglich ihrer Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse nach.