verpflichtet, mit den eingereichten Unterlagen und den dazugehörenden Erläuterungen ein transparentes, schlüssiges und verständliches Bild über ihre finanzielle Situation zu erstellen. Da die Beschwerdeführerin bereits damals anwaltlich vertreten war, waren an ihre Mitwirkungs- und Dokumentationspflicht erhöhte Anforderungen zu stellen. In ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 30. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin lediglich einen Arbeitsvertrag für eine Vollzeitstelle mit Arbeitsbeginn am 1. September 2021 ein, der jedoch keinen Lohn ausweist (vgl. MI-act.