Dem MIKA seien auch die Schulden bekannt gewesen. Es sei offensichtlich, dass bei hohen Schulden kein Geld für Prozesskosten zur Verfügung stehe, da über die Betreibungen zuerst die alten Schulden abbezahlt werden müssten (act. 31 f.). 8.3.3. Gemäss der eingangs beschriebenen und erläuterten Rechtslage (siehe vorne Erw. 8.2) war die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren - 22 -